Förderung von Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung

Mit der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II soll die Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aufgebaut und stabilisiert werden - Kennen Sie Ihre Möglichkeiten als Coach?
Coaching, ganzheitliche Betreuung

Ziel der ganzheitlichen Betreuung ist es, den Aufbau sowie die Stabilisierung einer Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitslosen zu erlangen. Hierbei wird an der individuellen Problemlage des Klienten gearbeitet, welcher sich auf die Beschäftigungsfähigkeit auswirkt. Dabei wird – anders als bei Maßnahmen des § 45 SGB III – die gesamte Lebenssituation und nicht nur die arbeitsmarktrelevante Lebenssituation in den Blick genommen. So können bei der ganzheitlichen Betreuung auch soziale und strukturelle Aspekte in den Fokus gerückt werden. Dabei kann der Coach sowohl beratende als auch aufsuchende Aufgaben, welche sich auf das häusliche sowie sozialräumliche Umfeld beziehen, übernehmen. Ebenso kann die Entwicklung der Ausbildungsfähigkeit junger Menschen Bestandteil sein. Dies kann die Heranführung an eine Ausbildung aber auch die Begleitung in dieser Zeit und bis zu 12 Monate darüber hinaus sein. 

Auf Grund der Komplexität der Maßnahme sind bei der Maßnahmenkonzeption eine Vielzahl an Vorgaben zu berücksichtigen:

  • Besondere Anforderungen an den Coach:
    Der Coach sollte mindestens einen Fachhochschul- oder Bachelorabschluss oder einen anderen mind. dem Niveau 6 des DQR zugeordneten formalen Abschluss sowie über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung, insbesondere im Bereich der Betreuung arbeitsloser oder sozial benachteiligter Menschen, verfügen.

  • Inhaltliche Ausgestaltung:
    Die ganzheitliche Betreuung zielt auf den Aufbau beruflicher Handlungskompetenzen und muss keinen unmittelbaren Arbeitsmarktbezug aufweisen. Inhalte wie die Feststellung der beruflichen Kenntnisse, die berufliche Kenntnisvermittlung sowie die Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit sind daher kein Förderbestandteil der Maßnahme. Eine Doppelförderung nach § 16 SGB II i. V. m. §45 SGB III ist bei Bedarf jedoch möglich.

  • Durchführung der ganzheitlichen Betreuung:
    Die Durchführung ist ausschließlich als Einzelbetreuung und grundsätzlich in präsenz förderfähig. Nur in Ausnahmefällen kann auch eine mündlich, digitale Form gewählt werden. Der Grund der Dringlichkeit ist zu dokumentieren.
  • Modulare Gestaltung und Festlegung der Förderdauer:
    Ein modularer Aufbau ist bei dieser Maßnahme nicht möglich. Die Förderdauer beschreibt die Anzahl und Verteilung der Stunden innerhalb des Coachings. Der erforderliche Förderumfang und dessen Anpassung richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Teilnehmenden. Dabei legt die gemeinsame Einrichtung (gE) in jedem Einzelfall die vorgesehene Förderdauer fest.

Wenn Sie Interesse an dieser Art des Coachings haben, erkundigen Sie sich bei Ihrem regionalen JobCenter, ob diese Maßnahmen über das Gutscheinverfahren vergeben werden oder ob es sich um eine Vergabemaßnahme handelt oder das JobCenter diese Leistung sogar mit eigenem Personal abdeckt. 

Ihre Experten für AZAV und ISO 9001

Treten Sie gerne für eine kostenfreie Erstberatung mit uns in Kontakt.
Ihre Experten für AZAV und ISO 9001

Andreas und Anett Nowottny

Gerne besprechen wir gemeinsam Ihre individuellen Anforderungen. Wir freuen uns auf das Gespräch.

Mobil: 0172 9875098
Telefon Halle (Saale): 0345  56670988
Telefon Stuttgart: 0711 49066296
E-Mail: kontakt@zertifizierungsberater.de

Entdecken Sie weitere spannende Beiträge zum Thema ISO und AZAV:

Nach oben scrollen